SATZUNG DER KELLERHALS-STIFTUNG

(KELLERHALS-STIFTUNG zur Förderung der Aus- und Weiterbildung im Einzelhandel)

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

  1. Die Stiftung trägt den Namen Kellerhals-Stiftung zur Förderung der Aus- und Weiterbildung im Einzelhandel.
  2. Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.
  3. Die Stiftung hat ihren Sitz in Ingolstadt.

§ 2 Stiftungszweck

  1. Zweck der Stiftung ist die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet der Bildung. Stiftungszweck ist insbesondere die Förderung von Führungsnachwuchskräften des Einzelhandels mit dem Ziel, sie auf komplexe Leistungs- und Entscheidungsaufgaben vorzubereiten und ihre Eignung als künftige Führungskräfte zu entwickeln.
  2. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    1. Gewährung von Stipendien.
    2. die finanzielle Förderung und Unterstützung von Lehrstühlen.
    3. die Auslobung von Preisen für Innovationen im Einzelhandel.Näheres können die Förderrichtlinien der Stiftung regeln.
  3. Die Stiftung kann ihre Mittel teilweise anderen ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften mit gleicher Zweckbestimmung zur Verfügung stellen. Die Stiftung entscheidet nach ihren fachlichen und finanziellen Möglichkeiten frei darüber, wer gefördert wird und in welchem Umfang die in Absatz 2. genannten Maßnahmen verwirklicht werden.
  4. Die Stiftung kann auch Mittel für die Verwirklichung gemeinnütziger Zwecke im Sinne des Absatzes 2 durch andere steuerbegünstige Körperschaften oder durch Körperschaften des öffentlichen Rechts beschaffen.
  5. Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
  3. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die nicht dem Stiftungszweck entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Steuerlich unschädliche Betätigungen im Sinne von § 58 der AO sind zulässig, soweit sie nicht dem Satzungszweck im Sinne § 2 widersprechen.

§ 4 Grundstockvermögen und Mittelverwendung

  1. Grundstockvermögen der Stiftung ist das bei ihrer Errichtung auf sie übertragene Barvermögen von 500.000 Euro (in Worten: Euro fünfhunderttausend). Zustiftungen sind zulässig und erwünscht.
  2. Das Grundstockvermögen im Sinne des Abs. 1 ist in seinem Bestand dauern und ungeschmälert zu erhalten.
  3. Zur Erfüllung des Stiftungszweckes nach § 2 stehen ausschließlich die Erträge des Stiftungsvermögens zur Verfügung sowie etwaige Zuwendungen, soweit diese nicht als Zustiftungen zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
  4. Die Veräußerung nicht ertrag bringender Vermögensteile und die Umschichtung von Vermögensteilen sind zulässig.
  5. Um die Leistungskraft der Stiftung zu erhalten, können Rücklagen im gesetzlich zulässigen Umfang gebildet werden.

§ 5 Geschäftsjahr, Haushaltsplan und Jahresabschluss

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Der Stiftungsvorstand erstellt am Ende eines jeden Geschäftsjahres einen Haushaltsplan für das folgende Geschäftsjahr. Der Haushaltsplan ist dem Stiftungsrat zur Genehmigung und sodann der Aufsichtsbehörde zur Kenntnisnahme vorzulegen.
  3. Nach Abschluss eines Geschäftsjahres ist ein Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) zu erstellen. Dieser ist von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen, soweit das Stiftungsvermögen € 5.000.000,- (in Worten: Euro fünf Millionen) übersteigt. Die Prüfung muss sich auf die ordnungsmäßige, dem gemeinnützigen Stiftungszweck entsprechende Mittelverwendung und auf die Bestanderhaltung des Stiftungsvermögens erstrecken.

§ 6 Stiftungsorgane

  1. Organe sind der Stiftungsrat, der Stiftungsvorstand und das Kuratorium.
  2. Die Mitglieder der Organe sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Ersatz ihrer Auslagen.
  3. Soweit in Ausnahmefällen ein Organmitglied haupt- oder nebenberuflich auf der Grundlage eines Dienstvertrages für die Stiftung tätig, so zahlt die Stiftung hierfür eine angemessene Vergütung.
  4. Über die Beschlüsse der Organe ist ein Protokoll zu führen. Die Protokolle sind vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern des jeweiligen Gremiums sowie – soweit gesetzlich vorgeschrieben – der Stiftungsaufsicht zuzuleiten.

§ 7 Stiftungsrat

  1. Der Stiftungsrat besteht aus 3 Personen, wobei der Stifter Erich Kellerhals Mitglied und Vorsitzender des Stiftungsrats ist. Ein Nachfolger des Stifters kann jederzeit zu Lebzeiten des Stifters durch diesen bestimmt werden. Nach Ableben des Stifters soll Nachfolger des Stifters im Stiftungsrat möglichst eine unternehmerische Persönlichkeit sein, die in besonderer Weise geeignet ist, über die Beachtung des in dieser Satzung niedergelegten Stifterwillens zu wachen. Ein weiteres Mitglied des Stiftungsrates soll eine Führungskraft (Geschäftsführer oder Vorstand) eines Einzelhandelsunternehmens, ein weiteres Mitglied des Stiftungsrates soll Professor einer deutschen Hochschule sein. Die ersten Mitglieder des Stiftungsrates werden vom Stifter benannt.
  2. Das Amt des Stiftungsratsmitgliedes endet, außer im Todesfall
    1. durch Niederlegung, die jederzeit möglich ist,
    2. nach Ablauf von 5 Jahren seit Berufung,
    3. durch Ausschluss, der eines einstimmigen Beschlusses des Stiftungsrates – ohne Stimmrecht des Betroffenen – bedarf, mit Wirksamwerden dieses Beschlusses.Erneute einmalige Berufung ist in den Fällen 1. und 2. zulässig. Ein Mitglied des Stiftungsrates, dessen Amt aufgrund der Voraussetzungen der Nummer 2 endet, bleibt bis zur Berufung eines Nachfolgers im Amt. Die Amtszeit des Stifters als Mitglied und Vorsitzender des Stiftungsrates ist nicht limitiert.
  3. Scheidet ein Mitglied aus dem Stiftungsrat aus, so bestimmen die verbleibenden Mitglieder durch Kooptation das neue Mitglied. Sollte kein Mitglied im Stiftungsrat verblieben und eine Kooptation nicht möglich sein, so soll der Präsident der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern unter Beachtung des § 7.1. den Stiftungsrat berufen.
  4. Gehört der Stifter dem Stiftungsrat nicht mehr an, so wählt der Stiftungsrat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.

§ 8 Aufgaben des Stiftungsrates

  1. Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung des Stifterwillens, berät und überwacht den Stiftungsvorstand. Er wirkt bei der Gestaltung der inhaltlichen Ziele und Strategien mit.
  2. Der Vorsitzende des Stiftungsrates vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit dem Stiftungsvorstand oder einzelnen Mitgliedern des Stiftungsvorstandes.
  3. Der Beschlussfassung durch den Stiftungsrat unterliegen:
    1. Änderungen der Stiftungssatzung und Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung,
    2. die Berufung und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes und des Kuratoriums,
    3. die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und die Feststellung des Jahresabschlusses,
    4. die Entlastung des Stiftungsvorstandes,
    5. die Zustimmung von Rechtsgeschäften, die einer stiftungsaufsichtsrechtlichen Genehmigung bedürfen,
    6. die Zustimmung von Rechtsgeschäften zwischen der Stiftung und Mitgliedern von Stiftungsorganen oder diesen nachstehenden Personen,
    7. die Bestellung des Abschlussprüfers, soweit notwendig.
    8. die Aufstellung von Förderrichtlinien, aus denen sich die Kriterien für eine Förderung gemäß § 2.2 ergeben.
    9. die Geschäftsordnung für den Stiftungsvorstand.

§ 9 Geschäftsgang des Stiftungsrates

  1. Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn der Stiftungsvorstand oder wenigstens zwei Mitglieder des Stiftungsrates dies beantragen.
  2. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende, anwesend sind. Ladungsfehler gelten, als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und kein Widerspruch erfolgt.
  3. Die Mitgliedschaft im Stiftungsrat ist persönlich. Ein Mitglied kann sich daher nicht in der Sitzung vertreten lassen.
  4. Der Stiftungsrat beschließt, außer in den Fällen, in denen Gesetz oder Satzung abweichende Regelungen treffen, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  5. Beschlüsse, die mit einfacher Mehrheit gemäß Abs. 4 zu fassen sind, können auch im schriftlichen Umlaufsverfahren gefasst werden, wenn alle Mitlieder des Stiftungsrates sich mit diesem Verfahren schriftlich einverstanden erklären.

§ 10 Stiftungsvorstand

  1. Die Mitlieder des Stiftungsvorstandes werden vom Stiftungsrat berufen. Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens 2 Personen.
  2. Das Amt des Mitgliedes des Stiftungsvorstandes endet außer im Todesfall
    1. durch Niederlegung, die jederzeit möglich ist,
    2. nach Ablauf von 3 Jahren seit der Berufung,
    3. durch Abberufung aufgrund eines mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen gefassten Beschlusses des Stiftungsrates.Erneute Berufung ist in den Fällen 1. und 2. zulässig. Ein Mitglied des Stiftungsvorstandes, dessen Amt aufgrund der Voraussetzungen von Nr. 2 endet, bleibt bis zur Berufung des Nachfolgers im Amt.
  3. Der Stiftungsrat kann eines der Mitglieder des Stiftungsvorstandes zum Vorsitzenden, ein weiteres Mitglied zum stellvertretenden Vorsitzenden bestimmen.

§ 11 Aufgaben des Stiftungsvorstandes

  1. Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der Stiftung und hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Jeweils zwei Mitglieder vertreten gemeinschaftlich.
  2. Der Stiftungsvorstand nimmt sämtliche Aufgaben wahr, sofern sie nach dieser Satzung oder anderen Rechtsnormen nicht anderen Organen oder Personen obliegen.
  3. Der Stiftungsvorstand stellt rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan auf, der die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben enthält.
  4. Der Stiftungsvorstand kann die Durchführung bestimmter Geschäfte auf einzelne Vorstandsmitglieder übertragen. Er kann eine geeignete dem Stiftungsvorstand auch nicht angehörende Person mit der Geschäftsführung der Stiftung beauftragen und für diese Tätigkeit ein angemessenes Entgelt zahlen. Der Stiftungsvorstand kann dritten Hilfspersonen einzelne Tätigkeiten übertragen und ihnen hierfür ein angemessenes Entgelt zahlen.

§ 12 Geschäftsgang des Stiftungsvorstandes

  1. Für den Geschäftsgang des Stiftungsvorstand gelten die Vorschriften über den Geschäftsgang des Stiftungsrates analog mit Ausnahme des § 9 Nr. 1 Satz 2.
  2. Näheres kann eine Geschäftsordnung regeln, die vom Stiftungsrat zu beschließen ist.

§ 13 Kuratorium

  1. Der Stiftungsrat kann ein Kuratorium bestellen.
  2. Sofern ein Kuratorium bestellt wurde, besteht dieses aus einer unbestimmten Zahl von Kuratoren, die vom Stiftungsrat berufen werden. Der Kreis der Kuratoren umfasst Förderer der Stiftung, Vertreter des öffentlichen Lebens und Wissenschaftler. Die Amtsdauer der Mitglieder des Kuratoriums beträgt fünf Jahre. Erneute Berufung ist zulässig.
  3. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
  4. Die Mitglieder der übrigen Stiftungsorgane sind berechtigt, an den Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen.
  5. Aufgabe des Kuratoriums ist die Beratung des Stiftungsrates und des Stiftungsvorstandes in allen mit der Verwirklichung des Stiftungszweckes zusammenhängenden Fragen. Entscheidungsbefugnisse besitzt das Kuratorium nicht. An die Empfehlungen des Kuratoriums sind Stiftungsrat und Stiftungsvorstand nicht gebunden. Abweichende Entscheidungen bedürfen jedoch der Begründung. Das Kuratorium ist über alle wesentlichen Vorfälle aus der Arbeit der Stiftung durch den Stiftungsvorstand zu informieren.
  6. Das Kuratorium wird durch den Stiftungsvorstand einberufen.

§ 14 Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung

  1. Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrates. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.
  2. Die Aufhebung der Stiftung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Änderung des Stiftungswecks kann nur bei Anwesenheit sämtlicher Stiftungsratsmitglieder einstimmig und nur mit Zustimmung des Stiftungsvorstandes beschlossen werden. Solche Beschlüsse sind nur bei Vorliegen wesentlicher Änderungen der Verhältnisse zulässig. Die einschlägigen Vorschriften der Abgabeordnung sind zu beachten. Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Sie dürfen erst nach der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden. Dem durch die vorliegende Satzung vergebenen Stifterwillen ist dabei bestmöglich Rechnung zu tragen.
  3. Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung fällt das Restvermögen an eine vom Stiftungsrat zu benennende gemeinnützige Körperschaft. Diese hat es unter Beachtung des Stiftungszweckes unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden

§ 15 Stiftungsaufsicht und Inkrafttreten

  1. Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Regierung von Oberbayern.
  2. Diese Satzung tritt mit der Genehmigung durch die Regierung von Oberbayern in Kraft.

BEITRAGSORDNUNG

Verbände, Kammern und akademische Einrichtungen500 € p.a.*
Unternehmen mit Jahresumsatz unter 5 Mio. €250 € p.a.*
Unternehmen mit Jahresumsatz zwischen 5 – 50 Mio. €1.500 € p.a.*
Unternehmen mit Jahresumsatz über 50 Mio. €2.500 € p.a

* Bei den Beiträgen handelt es sich um Nettobeträge. Auf 10% des jeweiligen Mitgliedsbeitrages muss 19% Umsatzsteuer abgeführt werden. Dieser wird in der Rechnungsstellung separat ausgewiesen.
Auf Wunsch wird nach Zahlungseingang auf unserem Konto eine Spendenquittung ausgestellt.